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Datenerhebung

Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens ist es, die Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern. Die Bereitstellung der Geobasisinformationen erfolgt insbesondere für Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben. Dies können u.a. Planungs- und Baumaßnahmen, raumbezogene Analysen zum Hochwasserschutz oder Navigationsaufgaben des Rettungswesens sein. Ein Teil der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens bilden die Inhalte des Liegenschaftskatasters.

Wichtig für alle diese Aufgaben ist insbesondere ein aktueller und vollständiger Nachweis der Liegenschaften, das heißt der Flurstücke und Gebäude. Nur so kann durch Polizei und Rettungsdienst im Einsatzfall das richtige Gebäude angesteuert oder im Rahmen einer Gefährdungsanalyse ermittelt werden, welche Gebäude z. B. von einem 100-jährigen Hochwasserereignis betroffen wären.

Die Aktualisierung der Nachweise wird durch Liegenschaftsvermessungen geschaffen, die durch die rheinland-pfälzischen Vermessungs- und Katasterämter oder die in Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure ausgeführt werden können. Zu den Liegenschaftsvermessungen zählen Vermessungen

  • zur Bestimmung und Abmarkung von bestehenden Flurstücksgrenzen, etwa dann, wenn Grenzzeichen verschwunden oder zerstört wurden oder vor Bauvorhaben die Kenntnis über den örtlichen Verlauf der Grundstücksgrenze benötigt wird,
  • zur Zerlegung von Flurstücken z. B. zum Zwecke des Verkaufs,
  • zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters und
  • zum Nachweis neu errichteter Gebäude in den Daten des Liegenschaftskatasters (Gebäudeeinmessungen).

Insbesondere dem vollständigen Gebäudenachweis kommt dabei zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben und Anforderungen eine herausgehobene Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat daher im § 18 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen eine Einmessungspflicht verankert. Soweit die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten dieser nicht nachkommen, und die Einmessung neu errichteter Gebäude oder Gebäudeteile nicht innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Rohbaus beantragen, sind die Vermessungs- und Katasterbehörden ermächtigt, die Einmessung ersatzweise von Amts wegen durchzuführen.

Weitere Informationen hierzu, auch zu den Kosten der Gebäudeeinmessung, finden Sie im Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht.

Die technischen Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen wie z. B. die Koordinaten der Grenz- und Gebäudepunkte, werden nach vorgegebenen Richtlinien dokumentiert und dauerhaft archiviert. Vermessungen zur Bestimmungen und Abmarkung von Grenzen werden zusätzlich rechtssicher in einer Grenzniederschrift beurkundet und den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten schriftlich oder öffentlich bekannt gegeben. Die amtliche Kennzeichnung (Abmarkung) örtlich festgelegter Grenzpunkte wird regelmäßig durch dauerhafte Grenzzeichen wie z. B. Meißelkreuze, Eisenbolzen und -rohre, Kunststoffmarken oder Granitsteine vorgenommen.

Die Ausführung der Liegenschaftsvermessungen erfolgt mit Hilfe modernster Sensoren zur Strecken-, Richtungs- oder Positionsbestimmung (Tachymeter und GPS-Empfänger). Diese Sensoren sind hierzu verbindlich zu prüfen. Ihre Eignung zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen wird durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation zertifiziert.

Streckenreduktion bei Liegenschaftsvermessungen in ETRS89/UTM

Für die Bestimmung von UTM-Koordinaten müssen gemessene Strecken entsprechend der Höhenlage stets reduziert werden (siehe auch Anlage 1.1 „Strecken- und Flächenkorrekturen“ der Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen (RiLiV)).

Zur freien Verwendung in ALKIS-Erhebungskomponenten stellen wir Ihnen eine ASCII- Datei mit einer Höhenangabe pro Kilometerquadrat im UTM-Blattschnitt (Nummerierungsbezirkshöhendatei) zum kostenlosen Download bereit.

Weitere Informationen zur Verwendung der Datei der Nummerierungsbezirkshöhen können Sie der Datei Readme_NBZ-Hoehen.pdf entnehmen.

Zum Download

  • pdfReadme_NBZ-Hoehen.pdf
  • seqNBZ-Hoehen_RP.SEQ

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